Artikel 24 VO (EG) 2007/1098
Nationale Kontrollprogramme
(1) Die Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten erstellen ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anhang II.
(2) Die Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten setzen spezifische Kontrolleckwerte gemäß Anhang I fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Kontrolleckwerte werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang I erreicht sind.
(3) Die Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten machen ihr nationales Kontrollprogramm gemäß Absatz 1 sowie einen Zeitplan für seine Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar jeden Jahres auf ihrer offiziellen Website zugänglich.
(4) Die Kommission beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Dorschbestände und die erzielten Ergebnisse zu bewerten.
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