Artikel 6 VO (EG) 2007/1098

Verfahren zur Festsetzung der TAC für die betreffenden Dorschbestände

(1) Der Rat setzt als TAC für die betreffenden Dorschbestände die nach wissenschaftlicher Einschätzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) höhere der folgenden TAC fest:

a)
die TAC, die eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit gegenüber dem für das Vorjahr geschätzten Wert um 10 % bewirken würde;
b)
die TAC, die eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem in Artikel 4 definierten Niveau bewirken würde.

(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 zu einer TAC führen, die um mehr als 15 % über der TAC für das Vorjahr liegt, setzt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der TAC für das Vorjahr liegt.

(3) Würde die Anwendung des Absatzes 1 zu einer TAC führen, die um mehr als 15 % unter der TAC für das Vorjahr liegt, setzt der Rat eine TAC fest, die um 15 % unter der TAC für das Vorjahr liegt.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF die fischereiliche Sterblichkeit im Jahr der Anwendung der TAC bei den Altersklassen 3 bis 6 Jahre für den Dorschbestand im Gebiet A den Wert 1 oder bei den Altersklassen 4 bis 7 Jahre für den Dorschbestand in den Gebieten B und C den Wert 0,6 überschreitet.

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