Artikel 5 VO (EG) 2007/1098
Festsetzung der TAC
(1) Der Rat setzt jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die TAC für die betreffenden Dorschbestände fest.
(2) Die Festsetzung der TAC für die betreffenden Dorschbestände erfolgt gemäß den Artikeln 6 und 7.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.