Artikel 2 VO (EG) 2007/1100

Ausarbeitung von Aalbewirtschaftungsplänen

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet, die natürliche Lebensräume des Europäischen Aals bilden ( „Aaleinzugsgebiete” ), und grenzen diese Gebiete, die auch Seegewässer umfassen können, ab. Ein Mitgliedstaat kann bei entsprechender Begründung sein gesamtes Hoheitsgebiet oder eine bestehende regionale Verwaltungseinheit als geschlossenes Aaleinzugsgebiet ausweisen.

(2) Bei der Abgrenzung der Aaleinzugsgebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten soweit irgend möglich die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Verwaltungsvereinbarungen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Aaleinzugsgebiet nach Absatz 1 einen Aalbewirtschaftungsplan.

(4) Ziel jedes Aalbewirtschaftungsplans ist es, die anthropogene Mortalität zu verringern und so mit hoher Wahrscheinlichkeit die Abwanderung von mindestens 40 % derjenigen Biomasse an Blankaalen ins Meer zuzulassen, die gemäß der bestmöglichen Schätzung ohne Beeinflussung des Bestands durch anthropogene Einflüsse ins Meer abgewandert wäre. Der Aalbewirtschaftungsplan wird erstellt, um dieses Ziel langfristig zu erreichen.

(5) Die angestrebte Abwanderungsrate wird unter Berücksichtigung der für jedes Aaleinzugsgebiet verfügbaren Daten nach einer oder mehreren der drei folgenden Methoden ermittelt:

a)
Verwendung von im geeignetsten Zeitraum vor 1980 erhobenen Daten, sofern diese in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen;
b)
habitatbezogene Bewertung der potenziellen Aalproduktion bei Fehlen anthropogener Mortalitätsfaktoren;
c)
Zugrundelegung ökologischer und hydrographischer Daten vergleichbarer Einzugsgebiete.

(6) Jeder Aalbewirtschaftungsplan enthält eine Beschreibung und eine Analyse des gegenwärtigen Aalbestands im Aaleinzugsgebiet und setzt diesen zu der in Absatz 4 vorgegebenen angestrebten Abwanderungsrate in Beziehung.

(7) Jeder Aalbewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Erreichung, Überwachung und Verifizierung des in Absatz 4 vorgegebenen Ziels. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Mittel entsprechend den jeweiligen lokalen und regionalen Gegebenheiten.

(8) Aalbewirtschaftungspläne können unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:

Reduzierung der kommerziellen Fangtätigkeit,

Einschränkung der Sportfischerei,

Besatzmaßnahmen,

strukturelle Maßnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit von Flüssen und zur Verbesserung ihrer Lebensräume, gekoppelt mit anderen Umweltmaßnahmen,

Verbringung von Blankaalen aus Binnengewässern in Gewässer, aus denen sie ungehindert in die Sargassosee abwandern können,

Maßnahmen gegen Raubtiere,

befristete Abschaltung von Wasserkraftwerksturbinen,

Maßnahmen in Bezug auf Aquakultur.

(9) Jeder Aalbewirtschaftungsplan enthält einen Zeitplan für die Erreichung der in Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsrate, der auf einem schrittweisen Ansatz beruht, von einer erwarteten Populationszunahme abhängt und Maßnahmen umfasst, die vom ersten Umsetzungsjahr des Aalbewirtschaftungsplans an durchgeführt werden.

(10) Im Rahmen der Aalbewirtschaftungspläne ergreifen die Mitgliedstaaten schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Mortalitätsraten, die durch außerfischereiliche Faktoren wie z. B. Wasserkraftwerksturbinen, Pumpen oder Raubtiere bedingt sind, sofern dies im Hinblick auf das Ziel des Plans erforderlich ist.

(11) Jeder Aalbewirtschaftungsplan enthält eine Beschreibung der Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und der Sanktionen, die nach Artikel 10 in anderen Gewässern als den Gewässern der Gemeinschaft angewandt werden.

(12) Ein Aalbewirtschaftungsplan ist ein im Rahmen einer gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(1) auf nationaler Ebene angenommener Bewirtschaftungsplan.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

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