Artikel 1 VO (EG) 2007/1100

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden Rahmenbedingungen festgelegt für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bestands des Europäischen Aals der Art Anguilla anguilla in den Gewässern der Gemeinschaft, den Lagunen des Küstenraums (Strandseen), den Flussmündungen und Flüssen sowie den damit verbundenen Binnengewässern der Mitgliedstaaten, die in die Gewässer der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX oder in das Mittelmeer fließen.

(2) In Bezug auf das Schwarze Meer und die mit ihm verbundenen Flüsse trifft die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei bis 31. Dezember 2007 eine Entscheidung, ob diese Gewässer natürliche Lebensräume des Europäischen Aals gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung sind.

(3) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden unbeschadet der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG sowie der Richtlinie 2000/60/EG erlassen und umgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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