Präambel VO (EG) 2007/1100

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 19. Juli 2004 seine Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 1. Oktober 2003 über die Entwicklung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals angenommen, in denen die Kommission aufgefordert wird, Vorschläge für die langfristige Bewirtschaftung des Aals in Europa vorzulegen.
(2)
Am 15. November 2005 hat das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen, in der die Kommission aufgefordert wurde, unverzüglich einen Vorschlag für eine Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals zu unterbreiten.
(3)
Aus dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über Europäischen Aal geht hervor, dass sich der Bestand außerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet und zurzeit keine nachhaltige Fischerei ausgeübt wird. Der ICES empfiehlt, dringend einen Wiederauffüllungsplan für den gesamten Bestand des Europäischen Aals auszuarbeiten und die Nutzung und sonstige Eingriffe des Menschen, die sich auf die Fischerei oder den Bestand auswirken, so weit wie möglich zu reduzieren.
(4)
Die unterschiedlichen Bedingungen und Erfordernisse in der Gemeinschaft erfordern unterschiedliche spezifische Lösungen. Diese Unterschiede sollten bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Bestands des Europäischen Aals berücksichtigt werden. Die Entscheidungen sollten so ortsnah wie möglich getroffen werden. Vorrang sollten Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben, die zu diesem Zweck auf die regionalen und lokalen Bedingungen abgestimmte Aalbewirtschaftungspläne erstellen.
(5)
Ziel der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(3) ist unter anderem der Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung der Gewässer, in denen die Aale einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen; es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen mit denen der genannten Richtlinien koordiniert sind und mit ihnen im Einklang stehen. Die Bewirtschaftungspläne für Aal sollten für die Einzugsgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG gelten.
(6)
Der Erfolg der Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Aalbestands hängt von einer engen Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher, mitgliedstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene und vom konsequenten Vorgehen aller Beteiligten ab; auch die betroffenen öffentlichen Sektoren müssen informiert, konsultiert und einbezogen werden. In diesem Zusammenhang könnte eine Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) zur wirksamen Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne beitragen.
(7)
Können Einzugsgebiete, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, nicht als natürliche Lebensräume des Europäischen Aals ermittelt und abgegrenzt werden, so sollte dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung, einen Aalbewirtschaftungsplan auszuarbeiten, freigestellt werden können.
(8)
Um die Wirksamkeit und Ausgewogenheit der Wiederauffüllungsmaßnahmen für den Aal sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten allen Beteiligten mitteilen, welche Maßnahmen sie zu treffen beabsichtigen und in welchen Gebieten diese durchgeführt werden sollen; außerdem muss die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet werden.
(9)
Die Aalbewirtschaftungspläne sollten von der Kommission auf der Grundlage einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei genehmigt werden.
(10)
In einem Einzugsgebiet, in dem der Aalfang und andere Eingriffe des Menschen grenzübergreifende Auswirkungen haben können, sollten alle Programme und Maßnahmen für das ganze Einzugsgebiet koordiniert werden. Diese Koordinierung darf jedoch nicht zu Lasten der raschen Einführung des einzelstaatlichen Teils der Aalbewirtschaftungspläne gehen. Bei Einzugsgebieten, die über die Grenzen der Gemeinschaft hinausgehen, sollte die Gemeinschaft die Sicherstellung einer entsprechende Koordinierung mit den betreffenden Drittländern anstreben.
(11)
Bei dieser grenzübergreifenden Koordinierung innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft sollte der Ostsee und den europäischen Küstengewässern, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG fallen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Notwendigkeit dieser Koordinierung sollte jedoch Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausschließen.
(12)
Im Rahmen der einzelnen Aalbewirtschaftungspläne sollten daher besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Menge der Aale von weniger als 12 cm Länge, die in den europäischen Gewässern ausgesetzt werden, sowie zur Übertragung von Aalen von weniger als 20 cm Länge zum Zwecke der Bestandsaufstockung ergriffen werden.
(13)
Ab 31. Juli 2013 sollten 60 % der jährlich gefangenen Aale von weniger als 12 cm Länge der Aufstockung vorbehalten sein. Die Entwicklung der Marktpreise für Aale von weniger als 12 cm Länge sollte jährlich überwacht werden. Bei einem deutlichen Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise für Aale von weniger als 12 cm Länge, die für die Aufstockung in den von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten verwendet werden, gegenüber dem Marktpreis für Aale von weniger als 12 cm Länge, die für andere Zwecke verwendet werden, sollte die Kommission befugt sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine vorübergehende Verringerung des Anteils der zur Aufstockung vorbehaltenen Aale von unter 12 cm Länge einschließen können.
(14)
Die Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern seeseitig der Grenzen der von den Mitgliedstaaten als natürliche Lebensräume des Aals ausgewiesenen Aaleinzugsgebiete sollte schrittweise verringert werden, und zwar durch die Reduzierung des Fischereiaufwands oder der Fangmengen um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand bzw. den durchschnittlichen Fangmengen in den Jahren 2004 bis 2006.
(15)
Die Kommission sollte anhand der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben einen Bericht über das Ergebnis der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne erstellen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.
(16)
Die Mitgliedstaaten sollten eine Kontroll- und Überwachungsregelung schaffen, die an die Gegebenheiten und den bestehenden Rechtsrahmen für die Binnenfischerei angepasst ist und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(4) in Einklang steht. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang bestimmte Informationen und Schätzungen zur kommerziellen Fangtätigkeit und zur Sportfischerei erstellen, um gegebenenfalls die Berichterstattung und die Bewertung der Aalbewirtschaftungspläne sowie die Kontrolle und die Durchsetzungsmaßnahmen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Maßnahmen ergreifen, um die Kontrolle und die Durchsetzung der Vorschriften bei der Ein- und Ausfuhr von Aal sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 von 20.12.2006, S. 368).

(3)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 2001/2455/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(4)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

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