Artikel 4 VO (EG) 2007/1100
Übermittlung der Aalbewirtschaftungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2008 die gemäß Artikel 2 erstellten Aalbewirtschaftungspläne.
(2) Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 keinen Aalbewirtschaftungsplan zur Genehmigung vorgelegt hat, bewirkt durch eine Verkürzung der Fangzeit für Aal oder durch andere Maßnahmen eine Reduzierung des Fischereiaufwands um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder eine Reduzierung des Fischereiaufwands, die eine Verringerung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sicherstellt. Diese Reduzierung ist vom 1. Januar 2009 an umzusetzen.
(3) Die Fangreduzierungen nach Absatz 2 können völlig oder teilweise ersetzt werden durch unverzügliche Maßnahmen im Hinblick auf andere anthropogene Mortalitätsfaktoren, die bewirken, dass die gleiche Anzahl migrierender Blankaale zum Laichen ins Meer abwandern kann, wie es bei einer Fangreduzierung der Fall wäre.
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