Artikel 5 VO (EG) 2007/1100

Genehmigung und Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne

(1) Die Aalbewirtschaftungspläne werden nach einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 von der Kommission genehmigt.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die von der Kommission gemäß Absatz 1 genehmigten Aalbewirtschaftungspläne ab dem 1. Juli 2009 oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor diesem Tag um.

(3) Ab dem 1. Juli 2009 oder ab dem Zeitpunkt der Umsetzung des Aalbewirtschaftungsplans vor diesem Tag ist die Befischung von Aal der Art Anguilla anguilla ganzjährig erlaubt, sofern dabei die Bedingungen und Einschränkungen des von der Kommission gemäß Absatz 1 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans eingehalten werden.

(4) Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 einen Aalbewirtschaftungsplan zur Annahme vorgelegt hat, der von der Kommission nicht nach Absatz 1 genehmigt werden kann, bewirkt durch eine Verkürzung der Fangzeit für Aal oder durch andere Maßnahmen eine Reduzierung des Fischereiaufwands um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder eine Reduzierung des Fischereiaufwands, die eine Verringerung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sicherstellt. Diese Reduzierung ist nach der Entscheidung, den Plan nicht zu genehmigen, binnen drei Monaten umzusetzen.

(5) Die Fangreduzierungen nach Absatz 4 können ganz oder teilweise ersetzt werden durch unverzügliche Maßnahmen im Hinblick auf andere anthropogene Mortalitätsfaktoren, die bewirken, dass die gleiche Anzahl migrierender Blankaale zum Laichen ins Meer abwandern kann, wie es bei einer Fangreduzierung der Fall wäre.

(6) Kann die Kommission einen Aalbewirtschaffungsplan nicht genehmigen, so kann der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung, den Plan nicht zu genehmigen, einen überarbeiteten Plan vorlegen.

Der überarbeitete Aalbewirtschaftungsplan wird nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 genehmigt. Die Fangreduzierungen nach Absatz 4 sind nur dann umzusetzen, wenn die Kommission den überarbeiteten Plan nicht genehmigt.

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