Artikel 6 VO (EG) 2007/1100
Grenzübergreifende Aalbewirtschaftungspläne
(1) Erstreckt sich ein Aaleinzugsgebiet über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam einen Aalbewirtschaftungsplan.
Sofern die Abstimmung sich derart zu verzögern droht, dass ein rechtzeitiges Einreichen des Aalbewirtschaftungsplans unmöglich wird, können die Mitgliedstaaten Aalbewirtschaftungspläne für ihren eigenen Teil des Einzugsgebiets einreichen.
(2) Geht ein Aaleinzugsgebiet über das Gebiet der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten in Absprache mit den betreffenden Drittländern um die Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans, wobei der Zuständigkeit einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen Rechnung getragen wird. Beteiligen sich die betreffenden Drittstaaten nicht an der gemeinsamen Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Aalbewirtschaftungspläne für den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des Aaleinzugsgebiets vorlegen, um die in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebene Abwanderungsrate zu erreichen.
(3) Die Artikel 2, 4 und 5 gelten für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten grenzübergreifenden Pläne sinngemäß.
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