Artikel 7 VO (EG) 2007/1100

Besatzmaßnahmen

(1) Erlaubt ein Mitgliedstaat die Befischung von Aalen von weniger als 12 cm Länge, entweder als Teil eines nach Artikel 2 ausgearbeiteten Aalbewirtschaftungsplans oder im Zuge der Reduzierung des Fischereiaufwands nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 4, so behält er mindestens 60 % der in diesem Mitgliedstaat pro Jahr gefangenen Aale von weniger als 12 cm Länge der Vermarktung zum Zwecke der Aufstockung des Besatzes in den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten vor, um die Abwanderungsraten von Blankaalen zu erhöhen.

(2) Der für die Aufstockung vorgesehene Prozentsatz von 60 % ist in einem gemäß Artikel 2 erstellten Aalbewirtschaftungsplan festzulegen. Der Prozentsatz beträgt im ersten Jahr der Anwendung eines Aalbewirtschaftungsplans mindestens 35 % und wird jährlich um mindestens 5 % erhöht. Der Prozentsatz von 60 % wird bis 31. Juli 2013 erreicht.

(3) Die Mitgliedstaaten richten ein geeignetes Meldesystem ein, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Prozentsätze der Fänge von Aalen von weniger als 12 cm Länge gemäß Absatz 2 im Rahmen eines Aufstockungsprogramms verwendet werden.

(4) Die Übertragung von Aalen für die Aufstockung muss Teil eines Aalbewirtschaftungsplans im Sinne von Artikel 2 sein. In den Aalbewirtschaftungsplänen ist die Menge von Aalen von weniger als 20 cm Länge festgelegt, die für die Aufstockung erforderlich ist, um die Abwanderungsraten von Blankaalen zu erhöhen.

(5) Die Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht über die Entwicklung der Marktpreise für Aale von weniger als 12 cm Länge. Zu diesem Zweck führen die betreffenden Mitgliedstaaten ein geeignetes System zur Überwachung der Preise ein und erstatten der Kommission jährlich Bericht über diese Preise.

(6) Ist ein erheblicher Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von für zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal zu verzeichnen, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission trifft gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren geeignete Maßnahmen, um dieser Situation zu begegnen, zu denen auch eine vorübergehende Verringerung der Prozentsätze gemäß Absatz 2 gehören kann.

(7) Die Kommission erstattet dem Rat spätestens bis zum 1. Juli 2011 Bericht und bewertet die Besatzmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung der Marktpreise. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über geeignete Schritte, mit denen die Besatzmaßnahmen ausgeglichen werden und gleichzeitig der in Absatz 1 genannte Prozentsatz erreicht wird.

(8) Die Aufstockung gilt für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als Erhaltungsmaßnahme, sofern

sie Teil eines nach Artikel 2 ausgearbeiteten Aalbewirtschaftungsplans ist,

Aale von weniger als 20 cm Länge betrifft und

zum Erreichen des in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsziels von 40 % beiträgt.

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