Artikel 8 VO (EG) 2007/1100

Maßnahmen betreffend Gemeinschaftsgewässer

(1) Betreibt ein Mitgliedstaat Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern, so verringert er entweder den Fischereiaufwand um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder er verringert den Fischereiaufwand so, dass eine Reduzierung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sichergestellt ist. Diese Reduzierung wird schrittweise erreicht, beginnend mit Schritten von 15 % jährlich in den ersten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraums ab dem 1. Juli 2009.

(2) Gemeinschaftsgewässer für die Zwecke von Absatz 1 sind die Gewässer seeseitig der Grenzen der gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Aaleinzugsgebiete, die natürliche Lebensräume für den Aal bilden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.