Artikel 1 VO (EG) 2007/1151
(1) Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 08101000 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.
Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0948. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 200 Tonnen Nettogewicht.
(2) Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 07099020 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.
Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0950. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 300 Tonnen Nettogewicht.
(3) Im Jahr 2007 werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember für die vollen in den Absätzen 1 und 2 genannten Jahresmengen eröffnet.
(4) Die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 laufen am 31. Dezember 2009 aus.
(5) Für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Erzeugnisse gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.