Präambel VO (EG) 2007/1151

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anschluss an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sollten die Handelsströme mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den beiden neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, aufrechterhalten werden. Die Gemeinschaft und die Schweiz haben vereinbart, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(1) (nachstehend „Abkommen” genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse sollte die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr von Erdbeeren (KN-Code 08101000) sowie Mangold und Karde (KN-Code 07099020) mit Ursprung in der Schweiz umfassen.
(2)
Die bilateralen Verfahren zur Anpassung der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Zugeständnisse werden gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Damit bis zum Inkrafttreten der Anpassung eine Kontingentnutzung möglich ist, ist es angezeigt, die vorgenannten Zollkontingente autonom und auf Übergangsbasis zu eröffnen.
(3)
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) ist eine Regelung für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend der genannten Regelung verwaltet werden.
(4)
Es sollten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 31).

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.