Artikel 1 VO (EG) 2007/119

In die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

Artikel 3a Verwendung von Quotenzucker

(1) Für die Lieferungen, die bis zum 30. September 2007 im Rahmen von Verträgen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission(*) durchzuführen sind, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Herstellers zulassen, dass eine von ihm im Rahmen einer Quote erzeugte Zuckermenge einschließlich des gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aus dem Markt genommenen Zuckers als Ersatz für außerhalb der Quote erzeugten Zucker geliefert wird.

(2) Die gemäß Absatz 1 gelieferten Zuckermengen werden für das Wirtschaftsjahr 2007/08 als Industrierohstoffe verbucht, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 an einen Verarbeiter geliefert wurden.

(3) In den Mitteilungen gemäß den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird die gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelieferte Menge getrennt aufgeführt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

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