Präambel VO (EG) 2007/119

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 44 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission(2) sind besondere Übergangsmaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 2006/07, das erste Wirtschaftsjahr der Anwendung der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, vorgesehen.
(2)
Die Lage des Gemeinschaftsmarktes im Wirtschaftsjahr 2006/07 ist durch ein Ungleichgewicht zwischen dem Markt für Quotenzucker und für Nichtquotenzucker gekennzeichnet. Während sich der Überschuss an Quotenzucker noch verschlimmern könnte, könnten sich die verfügbaren Mengen an Nichtquotenzucker, die für die chemische Industrie bestimmt sind, in Anbetracht der erzeugten Mengen, der Lagerbestände und des verstärkten Bedarfs an Rohstoffen für die Bioethanolerzeugung als unzureichend erweisen.
(3)
Daher sind auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 begrenzte besondere Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um das Gleichgewicht zwischen dem Markt für Quotenzucker und für Nichtquotenzucker wiederherzustellen und in der chemischen und pharmazeutischen Industrie den Übergang zwischen der alten, im Wirtschaftsjahr 2005/06 geltenden Regelung für die Versorgung mit Quotenzucker und der neuen, mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingeführten Regelung für die Versorgung mit Nichtquotenzucker zu erleichtern. Die Reform des Sektors war erst Ende Juni 2006 vollständig angewendet worden, was zu Ungewissheit im Sektor geführt hat, die den Abschluss von Lieferverträgen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 stark beeinträchtigt hat. Diese Art von Vertrag ist nämlich in der Praxis bereits vor Aussaat der Zuckerrüben, d. h. vor dem vorhergehenden März, vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen müssen eine größere Flexibilität bei der Verwaltung der Erzeugung von Nichtquotenzucker ermöglichen und die Zuckerlieferungen an die chemische Industrie unter Preisbedingungen gewährleisten, die dem Weltpreis entsprechen. Dem Erzeuger ist zu erlauben, Mengen Industriezucker durch Quotenzucker zu ersetzen. Diese Möglichkeit darf jedoch nur unter der Bedingung zugestanden werden, dass die zusätzlichen Kontrollen der gelieferten und von der Industrie tatsächlich verwendeten Mengen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Entscheidung, diese Möglichkeit zuzugestehen, muss daher den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen werden.
(4)
Die Bestimmungen über die Lieferung und Verwendung von Industriezucker, die in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor(3) enthalten sind, müssen für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahmen geliefert werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 24).

(3)

ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52)

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