Artikel 14 VO (EG) 2007/1216

Übergangsvorschriften

Diese Verordnung gilt vorbehaltlich folgender Vorschriften mit Wirkung von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:

a)
Die Artikel 1 bis 4 gelten nur für Eintragungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Änderungen, bei denen die Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bzw. gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht stattgefunden hat.
b)
Die Artikel 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten nur für Anträge auf Eintragung und Anträge auf Genehmigung von Änderungen, die nach dem 19. April 2006 eingegangen sind.
c)
Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 gelten nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat.
d)
Artikel 8 Absatz 4 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
e)
Artikel 9 Absatz 2 gilt spätestens ab dem 1. Juli 2008, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

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