Artikel 13 VO (EG) 2007/1216
Löschung
(1) Die Kommission kann zu der Auffassung gelangen, dass die Einhaltung der Spezifikationsanforderungen für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das den Namen einer garantiert traditionellen Spezialität führt, nicht länger möglich ist oder gewährleistet werden kann, insbesondere wenn der Kommission innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren keine Behörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 mitgeteilt wurde.
(2) Vor der Löschung einer Eintragung gibt die Kommission der Vereinigung, die die Eintragung beantragt hat, Gelegenheit gehört zu werden, wobei sie eine Frist festsetzen kann, innerhalb deren sich die Vereinigung zu äußern hat.
(3) Sobald die Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.
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