Artikel 12 VO (EG) 2007/1216
Mitteilung der benannten Behörden und Stellen
(1) Die Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bzw. die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung teilen dem Mitgliedstaat Namen und Anschrift der Erzeuger mit, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen. Die Mitgliedstaaten halten das Verzeichnis der Erzeuger den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
(2) Die Behörden bzw. Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 teilen der Kommission Namen und Anschrift der Erzeuger mit, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen.
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