Artikel 11 VO (EG) 2007/1216

Änderungen der Spezifikation

(1) Anträge auf Genehmigung von Änderungen einer Produktspezifikation werden nach dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Für Anträge auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gilt Folgendes:

a)
Die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 erforderlichen Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie — falls die antragstellende Vereinigung in einem Mitgliedstaat ansässig ist — die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der genannten Verordnung;
b)
die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

(3) Als geringfügig im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gelten Änderungen, die nicht

a)
die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betreffen,
b)
die Erzeugungsmethode in wesentlichen Punkten verändern,
c)
den Namen, einen Teil des Namens oder die Verwendung des Namens des Erzeugnisses ändern.

(4) Betrifft der Antrag eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, so sind Belege für diese Maßnahmen vorzulegen.

(5) Beschließt die Kommission, eine Änderung der Spezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.

(6) Die gemäß diesem Artikel erforderlichen Angaben werden der Kommission in gedruckter und elektronischer Form übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung eines Änderungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

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