Artikel 10 VO (EG) 2007/1216
Register
(1) Die Kommission führt an ihrem Sitz in Brüssel das „Register garantiert traditioneller Spezialitäten” , nachstehend „das Register” genannt.
(2) Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung eines Namens trägt die Kommission folgende Angaben in das Register ein:
- a)
- den eingetragenen Namen des Erzeugnisses in einer oder mehreren Sprachen;
- b)
- die Angabe, ob die Eintragung mit oder ohne Vorbehaltung des Namens erfolgt;
- c)
- die Angabe, ob die Vereinigung beantragt, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in Anspruch zu nehmen;
- d)
- die Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;
- e)
- die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);
- f)
- den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens.
(3) Für die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 automatisch in das Register übernommenen Namen trägt die Kommission bis zum 31. Juli 2008 die Angaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in das Register ein.
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