Artikel 10 VO (EG) 2007/1216

Register

(1) Die Kommission führt an ihrem Sitz in Brüssel das „Register garantiert traditioneller Spezialitäten” , nachstehend „das Register” genannt.

(2) Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung eines Namens trägt die Kommission folgende Angaben in das Register ein:

a)
den eingetragenen Namen des Erzeugnisses in einer oder mehreren Sprachen;
b)
die Angabe, ob die Eintragung mit oder ohne Vorbehaltung des Namens erfolgt;
c)
die Angabe, ob die Vereinigung beantragt, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in Anspruch zu nehmen;
d)
die Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;
e)
die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);
f)
den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens.

(3) Für die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 automatisch in das Register übernommenen Namen trägt die Kommission bis zum 31. Juli 2008 die Angaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in das Register ein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.