Artikel 9 VO (EG) 2007/1216

Angaben und Zeichen

(1) Wiedergabe der Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 erfolgt nach den Vorschriften in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Die Angabe „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT” in den Zeichen können durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(2) Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angabe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 auf dem Etikett verwendet, so müssen sie von dem eingetragenen Namen oder — wenn der Name in mehreren Sprachen eingetragen wurde — einem der eingetragenen Namen begleitet werden.

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