Artikel 8 VO (EG) 2007/1216

Einsprüche

(1) Einspruchserklärungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 werden nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Bei der Feststellung der Zulässigkeit der Einsprüche gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 prüft die Kommission, ob in der Erklärung die Gründe für den Einspruch angegeben sind und die Begründung des Einspruches dargelegt ist.

(3) Der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beginnt ab dem Zeitpunkt der Versendung der Einladung der Kommission an die betroffenen Parteien zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 teilt der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wurde, oder der Antragsteller in dem betreffenden Drittland der Kommission innerhalb eines Monats die Ergebnisse der einzelnen Konsultationen mit, wozu das Formblatt in Anhang IV der vorliegenden Verordnung verwendet werden kann.

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