Artikel 7 VO (EG) 2007/1216

Gemeinsame Anträge

(1) Wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 von mehreren Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Antrag gestellt, so wird das in Artikel 7 Absatz 5 derselben Verordnung genannte Einspruchsverfahren in allen beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt.

(2) Der Antrag wird zusammen mit den in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vorgesehenen Erklärungen aller betroffenen Mitgliedstaaten von einem der beteiligten Mitgliedstaaten oder einer der antragstellenden Vereinigungen in den betreffenden Drittländern direkt oder über die Behörden des Drittlandes bei der Kommission eingereicht.

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