Artikel 6 VO (EG) 2007/1216

Antrag auf Eintragung

(1) Ein Eintragungsantrag wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt. Außerdem ist eine ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Kopie dieses Musters zu übermitteln.

(2) Ist die antragstellende Vereinigung in einem Mitgliedstaat ansässig, so ist dem Antrag die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beizufügen.

Ist die antragstellende Vereinigung in einem Drittland ansässig, so sind dem Antrag die Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der genannten Verordnung beizufügen.

(3) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

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