Artikel 5 VO (EG) 2007/1216

Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Name der Behörde oder Stelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 auf dem Etikett eines in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität” führt, erscheinen muss.

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