Präambel VO (EG) 2007/1216

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(2) aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission(3), die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 enthält, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 muss ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, um als garantiert traditionelle Spezialität eingestuft zu werden, einer Produktspezifikation entsprechen. Es sind Durchführungsvorschriften zu den Angaben festzulegen, die in der Produktspezifikation enthalten sein müssen, insbesondere was die einzutragenden Namen, die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode und die Kontrolle der besonderen Merkmale anbelangt.
(3)
Es sind besondere Vorschriften für nicht in lateinischen Buchstaben geschriebene Namen sowie für Eintragungen in mehr als einer Sprache festzulegen.
(4)
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 kann in der Spezifikation vorgesehen werden, dass auf dem Etikett neben dem eingetragenen Namen noch eine besondere Angabe erscheinen kann, die in andere Sprachen als die Sprache, in der der Name eingetragen ist, zu übersetzen ist. In der Spezifikation brauchen keine Übersetzungen dieser Angabe geliefert zu werden, doch muss sie den zu übersetzenden Text enthalten.
(5)
Die Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein, wobei die Beschreibung von historischen, nicht mehr angewendeten Praktiken und die Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen zu vermeiden sind. Für die Produktspezifikation ist ein Höchstumfang festzusetzen.
(6)
Das Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist festzulegen. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung ist dieses Zeichen für Gemeinschaftserzeugnisse unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2009 zu verwenden. Da das Zeichen von den Wirtschaftsbeteiligten jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis verwendet werden kann, sind die Bestimmungen zu seiner Verwendung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 festzulegen.
(7)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 muss jeder Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, dies zuvor den benannten Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, melden. Um die Transparenz und den ordnungsgemäßen Ablauf der Kontrollen zu gewährleisten, sollten die benannten Behörden oder Stellen dem Mitgliedstaat bzw. — im Fall von Drittländern — der Kommission Namen und Anschrift der Erzeuger mitteilen, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen.
(8)
Im Hinblick auf eine kohärente Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sind Verfahren und Muster für Produktspezifikationen, Einsprüche und Änderungen festzulegen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)

ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 8).

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