Artikel 1 VO (EG) 2007/1216
Produktspezifikation
(1) Die Produktspezifikation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 umfasst die in Anhang I Nummer 3 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben.
(2) Die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels ist entsprechend der Klassifizierung in Anhang II der vorliegenden Verordnung anzugeben.
(3) Die Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein und außer in gerechtfertigten Fällen nicht mehr als zehn Seiten umfassen.
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