Artikel 2 VO (EG) 2007/1216

Besondere Vorschriften für Namen

(1) Besteht die Originalschrift eines einzutragenden Namens nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

(2) Wird eine Eintragung in mehr als einer Sprache beantragt, so müssen in der Produktspezifikationen alle Formen des Namens erscheinen, dessen Eintragung beantragt wird.

(3) Wird Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 angewendet und sieht die Vereinigung vor, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt, so muss in der Produktspezifikation die in die anderen Amtssprachen zu übersetzende Angabe erscheinen.

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