Artikel 3 VO (EG) 2007/1216

Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode

(1) In der Beschreibung des Erzeugnisses sind nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale sowie seine besonderen Merkmale anzugeben. Sie darf nicht aus der bloßen Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen bestehen.

(2) In der Beschreibung der Erzeugungsmethode ist nur auf die aktuelle Erzeugungsmethode einzugehen. Historische Praktiken, die nicht mehr angewendet werden, sind nicht mit aufzunehmen.

Nur das für die Erzeugung des besonderen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird in einer Weise beschrieben, die die Wiedergabe des Produkts ermöglicht.

(3) Als eines der wesentlichen Elemente, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses definieren, ist ein den Unterschied hervorhebender Vergleich mit einer Erzeugniskategorie vorzunehmen, der das betreffende Erzeugnis angehört. Bestehende Normen können zu Referenz- oder Vergleichszwecken angeführt werden

(4) Als wesentliche Punkte, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, sind die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen anzugeben.

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