Artikel 10 VO (EG) 2007/1234

Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse

(1) Die öffentliche Intervention findet unter den Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission gemäß Artikel 43 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:

a)
Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum;
b)
Rohreis;
c)
Weiß- oder Rohzucker, sofern der betreffende Zucker im Rahmen einer Quote erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen wurde;
d)
gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 02011000 und 02012020 bis 02012050;
e)
in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter, die einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist;
f)
Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Milch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.

(2) Die öffentliche Intervention kann auf dem Schweinefleischsektor unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen auf ganze oder halbe Schlachtkörper, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 02031110, auf Bäuche (auch Bauchspeck), frisch oder gekühlt (KN-Code ex02031915), und auf Schweinespeck, frisch oder gekühlt (KN-Code ex02090011), angewandt werden.

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