Artikel 103u VO (EG) 2007/1234
Investitionen
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:
- a)
- die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb;
- b)
- die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(1) begrenzt. Für die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und die französischen überseeischen Departements ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.
(3) Die in Artikel 71 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Kosten gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.
(4) Für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:
- a)
- 50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind,
- b)
- 40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen,
- c)
- 75 % in den Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006,
- d)
- 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.
(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
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