Artikel 108 VO (EG) 2007/1234
Finanzierung
(1) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 50 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen der Imkereiprogramme bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt haben.
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