Artikel 113c VO (EG) 2007/1234
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen nach Artikel 123 Absatz 3 und Artikel 125o Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
- a)
- sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
- b)
- keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
- c)
- nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
- d)
- nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht.
(2) Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 125o Absatz 3 gilt auch für die gemäß dem vorliegenden Artikel getroffenen Beschlüsse oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.