Artikel 118b VO (EG) 2007/1234
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„Ursprungsbezeichnung” den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
- i)
- es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse,
- ii)
- die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,
- iii)
- seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und
- iv)
- es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;
- b)
-
„geografische Angabe” den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
- i)
- es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben,
- ii)
- mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,
- iii)
- seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und
- iv)
- es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.
(2) Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie
- a)
- einen Wein bezeichnen,
- b)
- sich auf einen geografischen Namen beziehen,
- c)
- den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen und
- d)
- dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden.
(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Gemeinschaft geschützt werden.
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