Artikel 118d VO (EG) 2007/1234
Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland
(1) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 118c den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.
(3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.