Artikel 118g VO (EG) 2007/1234

Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 118f Absatz 5 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 118f Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, den Antrag abzulehnen.

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