Artikel 118i VO (EG) 2007/1234
Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
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