Artikel 118s VO (EG) 2007/1234

Bestehende geschützte Weinnamen

(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse(1) geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:

a)
die in Artikel 118c Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;
b)
die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3) Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen.

(4) Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.

Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

(5) Die in Amtsblatt C 116 vom 14. April 2011 veröffentlichten Weinnamen werden für Kroatien nach der vorliegenden Verordnung geschützt, sofern das Ergebnis des Einspruchsverfahrens dem nicht entgegensteht. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 118n vorgesehenen Register auf.

Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels gelten unter folgenden Bedingungen: Die Frist gemäß Absatz 3 beträgt ein Jahr ab dem Tag des Beitritts Kroatiens. Die Frist gemäß Absatz 4 beträgt vier Jahre ab dem Tag des Beitritts Kroatiens.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

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