Artikel 118v VO (EG) 2007/1234

Schutz

(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 118u Absatz 1 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.

(2) Traditionelle Begriffe werden in der Gemeinschaft nicht zu Gattungsbezeichnungen.

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