Artikel 125d VO (EG) 2007/1234

Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben, dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.