Artikel 125k VO (EG) 2007/1234

Anerkennung und Entzug der Anerkennung

(1) Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen als Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse anerkennen, sofern diese

a)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats ausüben;
b)
in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, Vermarktung und/oder Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;
c)
zwei oder mehrere Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c ausüben;
d)
selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;
e)
nicht an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt sind.

(2) Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung ablehnen.

(3) Die Mitgliedstaaten

a)
entscheiden über die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags;
b)
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung einhalten, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung;
c)
entziehen die Anerkennung, wenn

i)
die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
ii)
der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß einzelstaatlichem Recht;
iii)
der Branchenverband die Mitteilungspflicht nach Artikel 176a Absatz 2 nicht erfüllt;

d)
teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über Gewährung, Verweigerung oder Entzug der Anerkennung mit.

(4) Die Kommission legt die Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Tätigkeiten der Branchenverbände an die Kommission sowie deren Häufigkeit fest.

Die Kommission kann aufgrund von Kontrollen einen Mitgliedstaat ersuchen, die Anerkennung zu entziehen.

(5) Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Die Kommission macht die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 125l durchgeführten Maßnahmen in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

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