Artikel 164 VO (EG) 2007/1234
Festsetzung der Ausfuhrerstattung
(1) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.
(2) Die Ausfuhrerstattungen werden von der Kommission festgesetzt.
Die Festsetzung kann erfolgen:
- a)
- in regelmäßigen Zeitabständen,
- b)
- im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 204 Absatz 2 vorgesehen wurde.
Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und der Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ändern.
(3) Die Ausfuhrerstattungen werden je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt:
- a)
-
Lage und voraussichtliche Entwicklung
- —
-
der Preise und der verfügbaren Mengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt,
- —
-
der Preise der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;
- b)
- Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf dem Markt für das jeweilige Erzeugnis die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;
- c)
- Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen können;
- d)
- wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;
- e)
- Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen;
- f)
- Notwendigkeit, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in Drittländer und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen;
- g)
- günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
- h)
- Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft;
- i)
- bei Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt für die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion in diesen Sektoren erforderlich ist.
(4) Die Kommission kann für die Sektoren Getreide und Reis eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festsetzen. Sie kann diese Berichtigung jedoch ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 erforderlichenfalls ändern.
Unterabsatz 1 kann auch auf Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs XX ausgeführt werden.
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