Artikel 185c VO (EG) 2007/1234

Begleitdokumente und Register im Weinsektor

(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und von der Kommission zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Buch zu führen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

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