Artikel 189 VO (EG) 2007/1234

Mitteilungen im Ethylalkoholsektor

(1) Zu den Erzeugnissen des Ethylalkoholsektors übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)
Angaben zur Produktion von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach den verwendeten Alkohol liefernden Erzeugnissen,
b)
Angaben zum Absatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren,
c)
Angaben über die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats am Ende des Vorjahres verfügbaren Bestände an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,
d)
Angaben über die Produktion des laufenden Jahres.

Die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen, insbesondere ihre Häufigkeit sowie die Definition der Bestimmungssektoren werden von der Kommission festgelegt.

(2) Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 1 und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eine gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.

Die gemeinschaftliche Bilanz enthält auch Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Der genaue Inhalt und die Mittel zur Erhebung dieser Informationen werden von der Kommission festgelegt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs” Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 22089091 und 22089099, die nicht aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden.

(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Bilanzen mit.

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