Artikel 196b VO (EG) 2007/1234

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der die Bezeichnung „Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte” trägt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(1).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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