Artikel 2 VO (EG) 2007/1234

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang III für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Betriebsinhaber” einen Betriebsinhaber im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
b)
„Zahlstelle” die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmte(n) Stelle(n);
c)
„Interventionspreis” den Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft werden.

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