Artikel 31 VO (EG) 2007/1234
Beihilfefähige Erzeugnisse
(1) Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
- a)
- Weißzucker;
- b)
- Olivenöl;
- c)
- frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder, aufgemacht als ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, so genannte „quartiers compensés” , Vorder- oder Hinterviertel und klassifiziert nach dem in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
- d)
- Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gewonnen worden ist;
- e)
- lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt;
- f)
- Schweinefleisch;
- g)
- Schaf- und Ziegenfleisch.
Die Kommission kann die Liste der Erzeugnisse in Unterabsatz 1 Buchstabe c ändern, wenn die Marktlage dies erfordert.
(2) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.
Bei den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Käsesorten wird die Beihilfe festgesetzt unter Berücksichtigung der Lagerkosten sowie der Tatsache, dass zwischen Käsesorten, für die eine Beihilfe gewährt wird, und anderen auf den Markt kommenden Käsesorten ein Gleichgewicht gewahrt werden muss.
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