Artikel 31 VO (EG) 2007/1234
Beihilfefähige Erzeugnisse
(1) Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
- a)
- Weißzucker;
- b)
- Olivenöl;
- c)
- frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder, aufgemacht als ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, so genannte „quartiers compensés” , Vorder- oder Hinterviertel und klassifiziert nach dem in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
- f)
- Schweinefleisch;
- g)
- Schaf- und Ziegenfleisch.
Die Kommission kann die Liste der Erzeugnisse in Unterabsatz 1 Buchstabe c ändern, wenn die Marktlage dies erfordert.
(2) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.
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