Artikel 46 VO (EG) 2007/1234
Finanzierung
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in den Artikeln 44 und 45 genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.
Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Gemeinschaft jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.
(2) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.
(3) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in den Artikeln 44 und 45 genannten Sondermaßnahmen nicht anwendbar.
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