Artikel 46 VO (EG) 2007/1234

Finanzierung

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in den Artikeln 44 und 45 genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Gemeinschaft jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

(2) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

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