Artikel 51 VO (EG) 2007/1234
Produktionsabgabe
(1) Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 56 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.
(2) Die Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.
(3) Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.
Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.
(4) Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.
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