Artikel 58 VO (EG) 2007/1234
Zusätzliche und ergänzende Isoglucosequote
(1) Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 100000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt. Diese Aufstockung betrifft nicht Bulgarien und Rumänien.
Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 11045 Tonnen für Bulgarien und von 1966 Tonnen für Rumänien zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.
Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die ihnen gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugeteilt wurden.
(2) Italien, Litauen und Schweden können auf Antrag jedem in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 eine ergänzende Isoglucosequote gewähren. Die Höchstmengen für die ergänzenden Quoten je Mitgliedstaat sind in Anhang VII festgesetzt.
(3) Auf die Quoten, die Unternehmen gemäß Absatz 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten ergänzenden Quote erhoben.
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